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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Rezeptprüfung-Kassenpatienten

 

Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir gelegentlich ein vorgelegtes Rezept nicht ohne weiteres akzeptieren können und dieses, durch Sie als Patient, nochmals Ihrem Arzt vorgelegt werden muss. Physiotherapeuten sind in der Rezeptprüfpflicht, d.h. wir müssen das Rezept auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Sollten Eintragungen fehlerhaft sein, müssen diese vom Arzt geändert werden. Diese Änderungen müssen immer mit Unterschrift und Stempel des Arztes versehen werden, damit die Krankenkasse das Rezept zur Abrechnung akzeptieren. Um einen unnötigen wiederholten Besuch bei ihren Arzt zu vermeinden kontrollieren sie bitte ihr Rezept vor Behandlungsbeginn. Mit dem Erhalt eines Rezeptes erhalten wir eine Anweisung zur Heilbehandlung und rechnen dementsprechend in Anlehnung an die VDAK Abrechnungstabellen ab. Diese werden unregelmäßig zwischen den Kassenverbänden und Verbänden der Leistungserbringer ausgehandelt.

 

Kassenpatienten

Alle therapeutischen Massnahmen die im Heilmittelkatalog aufgeführt sind gelten als erstattungsfähige Therapien. Diese werden von ihrer Krankenkasse übernommen. Die ausgestellte Verordnung ist nur 14 Kalendertage gültig. Spätestens dann muss mit der Behandlung begonnen worden sein. Bei einer Unterbrechung der Behandlung von mehr als 14 Kalendertagen verliert das Rezept ebenfalls seine Gültigkeit. Nehmen Sie häufiger Ihre Termine nicht wahr - auch wenn Sie sich entschuldigen - kann der Therapeut die Behandlung abbrechen, da das Therapieziel nicht erreicht werden kann.

 

Terminabsagen oder Terminänderungen

bitte so früh wie möglich, spätestens aber 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagen. Ihre Anrufe werden auch an Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der Öffnungszeiten durch den Anrufbeantworter entgegen genommen. Nicht eingehaltene oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine werden Ihnen privat in Höhe von 20 Euro pro Zeiteinheit in Rechnung gestellt.

Zusatzleistungen

Wenn Sie den Wunsch haben Ihr Rezept durch zusätzliche Leistungen (längere Behandlungszeiten, Osteopatische Techniken, Fango, Heiße Rolle, Rotlicht) zu ergänzen, sprechen Sie uns an. Diese Massnahmen dienen einer Ergänzung ihrer Therapie und ersetzen nicht die Verordnung ihres Arztes! Selbstverständlich bleibt die ärztliche Verordnung als Grundlage für ihrer Behandlung. Vor einer Selbstzahler Massnahme werden sie über die Notwendigkeit beraten und ein Behandlungsvertrag regelt die Kosten dafür.

Behandlung von Patienten auf Privatrezept/ Selbstzahlertherapien/Prävention

Diese Vereinbarung ist unabhängig von einer Erstattung, Erstattungshöhe und Zeitpunkt der Vergütung durch Erstattungsstellen (Privater Krankenversicherungen). Bitte erkundigen Sie sich entsprechend bei Ihrer Krankenversicherung/Beihilfe/PBKK, sowie Ihrer Zusatz-Versicherung. Grundsätzlich ist zwischen der Behandlung von Kunden (Selbstzahlerleistung) zum einen und zum anderen der Behandlung von Patienten auf Privatrezept zu unterscheiden. Der Selbstzahler erhält eine reine Präventionsleistung, bei der der/die Praxismitarbeiter/in nicht auf Anordnung eines Arztes tätig wird.

Präventionsleistungen

Voraussetzungen:  keine akuten körperlichen Einschränkungen!

Damit der Bandscheibenvorfall nicht noch mal passiert, die Knie beweglich bleiben und die Hüfte erst gar nicht anfängt zu ziepen, gönnen Sie sich von Zeit zur Zeit eine Präventionsbehandlung.

Soweit keine Verordnung (Rezept) vorliegt, gelten die durchgeführte Behandlungen als Präventionsleistungen. Dies gilt auch für die Zeit nach Abschluss der Behandlungen. Präventionsleistungen werden zu Selbstzahler Konditionen berechnet. Die – Craniosakrale Osteopathie – ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten. Die privaten Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten teilweise. In jedem Fall ist anzuraten, vor Beginn einer Behandlung Kontakt zur jeweiligen Krankenkasse aufzunehmen und die Frage zur Kostenübernahme zu klären. Sondervereinbarungen bedürfen als Bestandteil des Behandlungsvertrages der schriftlichen Form. Leistungen, die vor Rezeptausstellung erfolgen, werden ggf. nicht von den Krankenkassen getragen. Der Patient wird daher darauf hingewiesen sich umgehend ein Rezept mit den empfohlenen Verordnungen ausstellen zu lassen. Auch diese Leistungen werden sonst berechnet.

Fälligkeit der Vergütung

Die Zuzahlungskosten auf Verordnung/Rezept, sind bei der 2. Behandlung zu zahlen. Soweit die Behandlung in Zeitabschnitten erfolgt, wird die Rechnung nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte gestellt. Wellness- oder Präventionsleistungen sind sofort nach der Behandlung fällig. Beim Kauf von Mehrfach-Karten (5er, 10er), wird das Honorar im voraus kassiert und im Gegenwert eine entsprechende Karte herausgegeben. Diese muss zum Behandlungsbeginn zur entsprechenden Bezahlung (Entwertung) vorgelegt werden. Liegt die Karte nicht vor, wird der Betrag zunächst in Bar fällig (ohne Kartenrabatt) und kann gegen Quittungsvorlage wieder angerechnet werden. Aus dem Verlust der Karte entsteht kein Anspruch auf Erstattung. Der Wert von Gutscheinen und Mehrfachkarten ist nicht in Bargeld einlösbar.

Welche Zahlungsfrist muss ein Praxisinhaber einem Privatpatienten gewähren?

Gar keine. Eigentlich sieht die Private Krankenversicherung die Kostenerstattung vor. Das bedeutet, dass ein Privatpatient erst einmal in Vorkasse gehen und die Rechnungen verpflichtend zu bezahlen hat. Danach reicht der Versicherte die Rechnungen und Belege bei seiner Privaten Krankenkasse ein und erhält diese im Rahmen seiner Versicherungsbedingungen erstattet. Aus diesem Grund gilt für einen Privatpatienten die Zahlungsfrist, welche der Praxisinhaber in seiner Rechnung festgehalten hat. Der Privatpatient hat keinen Anspruch darauf, sich den Betrag erst von seiner Versicherung erstatten zu lassen und dann an den Praxisinhaber zu überweisen, zumal viele Privatpatienten zunächst einmal mehrere Rechnungen sammeln um selber Portokosten einsparen zu können.